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KutzKarin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
Telefon: +49 (0) 531 28 20-456
Telefax: +49 (0) 531 28 20-535
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Steuertelegramm für den Monat März

Steuertelegramm - 04.03.2025

1. Gewerbesteuerprivileg für Immobiliengesellschaften – jeder Tag zählt!

Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums!

Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußert, kann sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war.

Fundstelle: BFH v. 17.10.2024 - III R 1/23            

Praxishinweis: Im Urteilsfall scheiterte die Gewerbesteuerfreistellung daran, dass die Gesellschaft nicht das ganze Kalenderjahr ausschließlich ihren eigenen Grundbesitz verwaltet hat. Diese negativen Folgen hätten mit einer Veräußerung am 01.01.des folgenden Jahres vermieden werden können.   

 

2. Sicherung der Unternehmensnachfolge unter Einbeziehung leitender Mitarbeiter

Kein (lohnsteuerpflichtiger) Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge!

Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.

Fundstelle: BFH v. 20.11.2024 - VI R 21/22

Praxishinweis: Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn die schenkweise Übertragung der Gesellschaftsanteile als Entgelt für eine Arbeitsleistung gewährt wird, die ein leitender Mitarbeiter im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erbringt, bereits erbracht hat oder zukünftig erbringen soll. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn das entscheidendes Motiv für die Übertragung erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge war. In diesem Fall sind alle schenkungssteuerlichen Vorteile für die Übertragung von Betriebsvermögen anwendbar.

 

3. Erbengemeinschaft und Auseinandersetzungskosten

Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstehende Kosten können als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein.

Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen.

Fundstelle: BFH v. 20.11.2024 - VI R 21/22

 

4. Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Mieterstrom

Die Lieferung von selbst erzeugtem Mieterstrom berechtigt zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage.

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Denn kraft Gesetzes besteht für den Mieter die Möglichkeit, den Stromanbieter frei zu wählen.

Fundstelle: BFH v. 17.07.2024 - XI R 8/21

Praxishinweis: Anders ist die Rechtslage jedoch bei der Lieferung von Wärme und warmem Wasser. Bei einer leitungsgebundenen Wärme- und (Warm-)Wasserversorgung schuldet der Vermieter - grundsätzlich anders als bei Strom und ohne, dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf - die Versorgung mit Wärme. Insoweit liegt mit der Lieferung von Wärme und Wasser eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung vor. Die Vorsteuern aus den Kosten für den Erwerb und die Installation einer Heizungsanlage sind in diesem Fall nicht abzugsfähig.