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KutzKarin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
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Steuertelegramm für den Monat März

Steuertelegramm - 04.03.2026

Schlaglichter zum Nießbrauch – Aktuelle Rechtsprechung 2025/2026

Der Nießbrauch bleibt ein zentrales Instrument der steuerlichen und zivilrechtlichen Nachfolgeplanung. Vier aktuelle Entscheidungen sollten Sie bei bestehenden oder geplanten Gestaltungen im Blick behalten:

 

1. Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück

Der BFH hat entschieden, dass der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie zu steuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen kann. Frühere Auffassungen, nach denen entsprechende Abfindungen regelmäßig steuerfrei seien, sind damit überholt.

Praxistipp: Berücksichtigen Sie mögliche steuerliche Folgen eines „Exit“ aus bestehenden Nießbrauchsgestaltungen frühzeitig in Ihrer Planung.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24

 

2. Nießbrauch an GmbH-Anteilen

Der BFH stellt klar: Entscheidend für die einkommensteuerliche Zurechnung ist, wem das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen zuzurechnen ist. Hierfür sind die bei Vereinbarung des Nießbrauchs konkret eingeräumten Rechte entscheidend. Fehlen insbesondere Vereinbarungen über Stimm- und maßgebliche Mitverwaltungsrechte, verbleibt das wirtschaftliche Eigentum (und damit das Gewinnbezugsrecht!) beim zivilrechtlichen Gesellschafter.

Praxistipp: Stimmen Sie Gesellschafts- und Nießbrauchsverträge sorgfältig aufeinander ab, um eine unerwartete Zurechnung von Einkünften zu vermeiden.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 11.02.2025 – IX R 14/24

 

3. BMF-Schreiben zum Vorbehaltsnießbrauch am Betriebsvermögen

Mit Schreiben vom 28.10.2025 konkretisiert das BMF die ertragsteuerliche Behandlung bei der Übertragung von Betriebsvermögen unter Vorbehaltsnießbrauch. Die Einkünfte sind dem Vorbehaltsnießbraucher zuzurechnen, solange er Nutzungen und Lasten trägt. Das Schreiben enthält zudem Vorgaben zur Ablösung des Nießbrauchs.

Praxistipp: Strukturieren Sie Unternehmensnachfolgen unter Vorbehaltsnießbrauch klar und eindeutig, um spätere Zurechnungsstreitigkeiten zu vermeiden.

 

4. Grunderwerbsteuer: Nießbrauch als Gegenleistung

Ein bei Erwerb eines Grundstücks oder Erbbaurechts noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchsrecht kann grunderwerbsteuerlich als Gegenleistung zu berücksichtigen sein.

Praxishinweis: Die Entscheidung kann insbesondere bei Anteilsübertragungen von immobilienhaltenden Gesellschaften erhebliche Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage haben.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 5/22

 

Gerne prüfen wir Ihre bestehenden oder geplanten Gestaltungen im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage. Bitte sprechen Sie uns an. Wir hören gern von Ihnen!

 

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