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SommermeierKatrin Sommermeier
Steuerberaterin (§ 58 StBerG)
Diplom-Finanzwirtin (FH)
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Steuertelegramm für den Monat Oktober

Steuertelegramm - 09.10.2024

1. Doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung

Kann eine doppelte Haushaltsführung auch steuerlich geltend gemacht werden, wenn die beiden Haushalte nicht weit voneinander entfernt liegen? Das FG Münster hatte einen entsprechenden Fall zu entscheiden.
Fazit des Urteils:
Eine Mindestentfernung zwischen Wohnung und Zweitwohnung am Beschäftigungsort gibt es nicht. Entscheidend ist, ob es dem Arbeitnehmer möglich (zumutbar) ist, die Arbeitsstätte von der Hauptwohnung aus arbeitstäglich aufzusuchen. Davon ist bei Wegezeiten von etwa einer Stunde auszugehen.

Urteil des FG Münster, 06.02.2024, 1 K 1448/22 E

2. Eigenbelege als Helfer in der Not

Grundsätzlich gilt: Keine Buchung ohne Beleg. Aber was ist, wenn doch mal ein Kassenbon oder eine Rechnung unauffindbar ist?
Es gilt an aller erster Stelle: erneute Anforderung beim jeweiligen Unternehmen! Nur wenn das nicht möglich ist, darf ein Eigenbeleg erstellt werden, um den Betriebsausgabenabzug zu erhalten. Eigenbelege sollten die absolute Ausnahme darstellen.
Eigenbelege sind also nur als Notlösung für fehlende Belege gedacht. Da ein Eigenbeleg nie zum Vorsteuerabzug berechtigt, sollte allein schon deshalb der Eigenbeleg das letzte Mittel sein. Werden die formalen Anforderungen an den Eigenbeleg erfüllt, kann man damit jedoch zumindest den Betriebsausgabenabzug sichern.

GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung), 01.01.2024

3. Anzeigepflichten im Erbschaftsteuergesetz

Muss immer eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden, wenn jemand verstirbt?

Das Gesetz enthält lediglich eine Anzeigepflicht und keine allgemeine Steuererklärungspflicht. Nach dem Erbschaftsteuergesetz ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dies muss durch den Erwerber binnen einer Frist von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall geschehen. Im Falle eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Sofern zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört, greift die vorstehende Befreiung nicht, so dass doch eine Anzeige gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen ist.
Ebenfalls keine Anzeigepflicht besteht, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
Wichtig:
Für das Bestehen einer Anzeigepflicht ist es unerheblich, ob der jeweilige Erwerb steuerpflichtig ist oder unterhalb eines Freibetrags liegt.

Fundstelle §§ 30, 31 ErbStG