Christoph Höxter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Bislang galt im deutschen Urlaubsrecht: „Mit dem Tod ist alles aus“. Noch 2013 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass nicht genommener Urlaub ersatzlos untergeht, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis verstirbt. So sei der § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz auszulegen. Dort heißt es: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah das anders. Er hatte bereits Mitte 2014 entschieden, dass nicht genommener Urlaub sich beim Tod des Arbeitnehmers in einen finanziellen Abgeltungsanspruch wandelt, den die Erben geltend machen können (Urteil vom 12. Juni 2014, C 118/13). Das BAG zierte sich. Es sah diese Rechtsprechung im Widerspruch zum deutschen Erbrecht. Im November 2018 bekräftigte der EuGH auf entsprechende Vorlagen seine Rechtsauffassung. Er schrieb dem BAG ins Stammbuch, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstelle. Er sei in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert. Dieser Anspruch umfasse auch eine finanzielle Komponente. Könne eine nationale Regelung (wie vorliegend die deutsche erbrechtliche Regelung) nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden, müsse das nationale Gericht von deren Anwendung absehen.
Jetzt hat sich das BAG konsequent von seiner bisherigen Rechtsprechung verabschiedet (Urteil vom 22. Januar 2019, Az.: 9 AZR 45/16). Egal ob es sich um Mindesturlaub, tariflichen Mehrurlaub oder Zusatzurlaub für Schwerbehinderte handelt, egal ob öffentlicher oder privater Arbeitgeber - Urlaubsabgeltungsansprüche sind vererbbar. Mit dem Tod ist eben doch nicht alles aus.