Wer sich im Wettbewerb um einen Auftrag bemüht, kann im allgemeinen nicht damit rechnen, daß er für seine Bemühungen honoriert wird, wenn ein anderer den Zuschlag erhält. Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn
[zwischen den Parteien eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist oder;]
[die Angebotserarbeitung so aufwendig war, daß diese nicht mehr im angemessenen Verhältnis zum Umfang des erhofften Auftrages steht.]
Letzteres trifft aber nicht schon dann zu, wenn ein Bauunternehmer, der gleichzeitig ein Ingenieurbüro betreibt, Architektenleistungen nach den Phasen 1, 2 und 3 gem. § 15 HOAI erbringt und die Gesamtbausumme ermittelt, wie das OLG Koblenz jüngst entschied.
Sollte der Kunde allerdings die Leistungen aus dem Angebot verwerten, besteht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt jedoch dem Bauunternehmer.