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Verjährung von Gewährleistungsbürgschaften

News - 09.08.2004

Am 31.12.2004 könnten zahlreiche Ansprüche aus Gewährleistungsbürgschaften verjähren. In Bauverträgen wird häufig ein Sicherheitseinbehalt für die Dauer der Gewährleistungszeit vereinbart. Dieser kann durch Bürgschaft abgelöst werden. Hat nun ein Unternehmer dafür - wie üblich - eine selbstschuldnerische Bürgschaft gestellt, können die Ansprüche gegen die bürgende Bank (oder Versicherung) selbständig verjähren, und zwar auch dann, wenn die eigentlichen Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind. Erstmalig kann diese Verjährung am 31.12.2004 eintreten. Das ist eine Folge der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungen des Schuldrechts.

Für Investoren, Generalunternehmer, Bauträger und alle, die in den letzten Jahren Baumaßnahmen durchgeführt haben und Bürgschaften entgegen genommen haben, empfiehlt sich eine rechtliche Überprüfung der Bürgschaftsbestände im Hinblick auf die Verjährung.