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Verjährungsfrist für Ansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer

News - 03.05.2003

Bisher konnte die Fünfjahresfrist für die Verjährung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer (§ 43 Abs. 2 GmbHG) vertraglich nicht wirksam verkürzt werden. Das hat praktische Bedeutung für Ansprüche, die nach Insolvenz (früher: Konkurs) des Unternehmens durch den Verwalter erhoben werden.

Mit seiner Entscheidung vom 16.09.2002 (II ZR 107/01) hat der Bundesgerichtshof sei-ne bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt. Eine vertraglich wirksame Abkürzung der Verjährungsfrist ist zulässig, soweit nicht der Geschäftsführer an einer Auszahlung gebundenen Kapitals an die Gesellschafter mitgewirkt hat. Damit werden lediglich Handlungen, die zur Verkürzung des Stammkapitals führen, im Gläubigerschutzinteresse von der Haftungsverkürzung ausgenommen. Damit hat die Rechtsprechung eine so genannte Verfallklausel anerkannt, nach der alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in drei Monaten nach Beendigung, schriftlich geltend gemacht werden. Die Klage eines Konkursverwalters wegen angeblich unrichtig abgerechneter Spesen und sonstiger Aufwendungen für die private Lebensführung des Geschäftsführers wurde abgewiesen.

In geeigneten Fällen ist eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung von Geschäftsführerverträgen zu empfehlen.