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Verjährungsprobleme im VOB – Bauvertrag

News - 06.07.2006

Nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B führt allein eine schriftliche Mängelrüge zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist für den gerügten Mangel um zwei Jahre. Dies stellt für den Auftraggeber gegenüber der gesetzlichen Regelung einen Vorteil dar. Nach dem Gesetz haben lediglich Verhandlungen über den Anspruch, ein Anerkenntnis des Auftragnehmers oder die gerichtliche Verfolgung Auswirkungen auf den Lauf der Verjährung.

Das Landgericht Halle hat sich nun einer in der Literatur bereits vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach die sog. Quasi-Unterbrechung durch die Mängelrüge nicht eintritt, wenn der Auftraggeber die Geltung der VOB/B vorgegeben hat und die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist. Hierzu reicht es bereits aus, dass durch weitere allgemeine Vertragsbedingungen irgendwelche Veränderungen gegenüber der VOB/B vereinbart sind. Auftraggeber sind deshalb gut beraten, nicht mehr darauf zu vertrauen, durch Mängelrügen die Verjährung hinausschieben zu können. Um Rechtsverluste zu vermeiden, sollte deutlich vor Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abnahme, anwaltlicher Rat eingeholt werden.