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MichosIlka Michos
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Verwaltungsrecht und Vergaberecht: Zuwendungsempfänger müssen bei der Vergabe von Aufträgen besonders sorgfältig vorgehen!

News - 05.01.2013

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13.02.2013 (Az.: 3 B 58.12) die Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte bestätigt, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart die vollständige oder teilweise Rückforderung von gewährten Fördermitteln rechtfertigen kann.

 

Bei der Vergabe von Zuwendungen werden meist die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in den Zuwendungsbescheid einbezogen. Damit wird die Pflicht zur Anwendung der VOB/A bzw. VOL/A bei der Vergabe von Aufträgen zu einer Auflage des Zuwendungsbescheides. Ein Verstoß gegen eine derartige Auflage berechtigt die Behörde grundsätzlich, die gewährte Zuwendung ganz oder anteilig zurückzufordern. Ein Absehen vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung, ohne dass die Sachgründe der VOB/A oder der VOL/A vorliegen, stellt im Regelfall einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Auflagen des Zuwendungsbescheides dar. Grund ist die nach Auffassung der Gerichte damit regelmäßig verbundene Gefährdung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Häufig fordern Behörden 20 % der Zuwendung für den vergebenen Auftrag zurück. Es sind jedoch auch besondere Umstände des Einzelfalls zu würdigen, die es rechtfertigen können, entweder einen höheren oder (vor allem) einen niedrigeren Betrag zurückzufordern.

 

Wichtig ist es, bereits bei der Auftragsvergabe Fehler zu vermeiden. Sollte die Behörde bei der Prüfung des Verwendungsnachweises einen Verstoß feststellen, ist eine gute Argumentation gefragt. Wir unterstützen Sie in beiden Fällen gern.