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KlieSebastian Klie
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Verzugsvorwurf im Bauvertrag – wie kann sich der Auftragnehmer entlasten?

Baurecht - 06.05.2025

Wird ein Auftragnehmer mit der Sanierung eines Bestandsgebäudes beauftragt und verpflichtet er sich zur Einhaltung einer verbindlichen Vertragsfrist, stellt sich bei zeitlichen Verzögerungen schnell die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen. Besonders brisant:  In diesem Fall haben die Parteien im Verzugsfall ein Rücktrittsrecht zugunsten des Auftraggebers vereinbart. Doch unter welchen Voraussetzungen liegt tatsächlich Verzug vor – und wie kann sich der Auftragnehmer wirksam entlasten?

Es kommt, wie es kommen musste: Während der Bauausführung traten erhebliche Verzögerungen auf. Da der Auftragnehmer die Fertigstellungsfrist nicht einhalten konnte, erklärte der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer hielt den Rücktritt für unwirksam und verteidigte sich mit dem Argument, er sei an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Der Auftraggeber erhob daraufhin eine Feststellungsklage, um die Wirksamkeit seines Rücktritts gerichtlich bestätigen zu lassen.

Das OLG Düsseldorf [Urteil vom 01.03.2024 - 22 U 208/23; BGH, Beschluss vom 06.11.2024 - VII ZR 58/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)] stellte in zweiter Instanz die Wirksamkeit des Rücktritts fest. Zwar trug der Auftragnehmer zu den Störungen des Bauablaufs bei, allerdings konnte er nicht darlegen, ob und wenn ja, wie sich diese Störungen tatsächlich auf die Einhaltung der Fertigstellungsfrist ausgewirkt haben.

Fazit: Um sich erfolgreich gegen den Vorwurf des Verzugs verteidigen zu können, ist eine bauablaufbezogene Darstellung der Störungen erforderlich. Der Auftragnehmer muss darlegen, wie er den störungsfreien Bauablauf geplant hat und in welcher Art und Weise sich die eingetretenen Störungen konkret auf den Bauablauf ausgewirkt haben. Dies wiederum setzt eine sorgfältige Dokumentation des Auftragnehmers und die Anzeige der Behinderungen gegenüber dem Auftraggeber voraus. Wie immer gilt: Wer schreibt, der bleibt!