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SonntagJoshua Sonntag
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Voller Kostenvorschussanspruch des Bestellers auch bei spät auftretenden Mängeln!

Baurecht - 04.03.2026

Fünf Jahre lang läuft alles rund – und dann zeigt sich der Mangel. Darf der Unternehmer nun sagen: „Ein bisschen Vorteil hatten Sie ja, also zahlen Sie bitte mit“? Der BGH hat darauf eine klare Antwort: nein. Wer mangelhaft leistet, kann sich nicht über die Zeit einen Rabatt verdienen. Ein „neu für alt“-Abzug scheidet aus – jedenfalls dann, wenn der vermeintliche Nutzungsvorteil letztlich auf der verzögerten Mangelbeseitigung beruht. Andernfalls würde sich Hinauszögern lohnen. Und genau das lässt das werkvertragliche Mängelrecht nicht zu. Was das für die Nacherfüllung bedeutet, haben wir für Sie zusammengefasst:

Worum ging es?
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 27.11.2025 (VII ZR 112/24) zu klären, ob bei der Mangelbeseitigung ein Vorteilsausgleich („neu für alt“) greift, wenn sich der Mangel erst spät zeigt und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

Ein Fahrsilo war mangelhaft. Der Besteller verlangte fünf Jahre nach Abnahme einen Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung in voller Höhe.

Die Kernaussage
Der BGH verneint in dieser Konstellation einen Abzug „neu für alt“ und entschied: voller Vorschuss, keine Kürzung.

Der Abzug „neu für alt“ soll einen gerechten Ausgleich zwischen Besteller- und Unternehmerinteressen herstellen. Wenn der Besteller das Silo bei einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren trotz eines Mangels fünf Jahre störungsfrei nutzt, würde er bei einer Mangelbeseitigung weitere fünf Jahre Nutzung auf Kosten des Unternehmers erhalten. Um den Besteller nicht zu bevorteilen, hat die Vorinstanz seinen Anspruch entsprechend um ein Drittel gekürzt.

Dem tritt der BGH entgegen: im zu entscheidenden Fall beruhte der Nutzungsvorteil des Bestellers allein auf der Verzögerung der Mangelbeseitigung durch den Unternehmer. Könnte dieser einen Abzug „neu für alt“ geltend machen, würde die Mangelbeseitigung für ihn günstiger, je länger er sie hinauszögert.

Das werkvertragliche Mängelrecht unterscheidet auch nicht danach, wann der Mangel erkannt und beseitigt wird. Es verpflichtet den Unternehmer, sämtliche zur Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen zu tragen. Eine zeitpunktbezogene Privilegierung kennt das Gesetz nicht.

Was bedeutet das für die Praxis?
Besteller können den vollen Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung beanspruchen, auch wenn der Mangel sich erst spät zeigt und die Nutzung vorher nicht beeinträchtigt war.

Unternehmer haben die erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich vollumfänglich zu tragen. Sie können „neu für alt“-Einwände gegen Nacherfüllungskosten nicht mehr darauf stützen, dass die Lebensdauer faktisch „verlängert“ wird.

Fazit
Auch wenn ein Mangel erst spät sichtbar wird: der Vorschuss für die Mangelbeseitigung wird nicht gekürzt – kein „neu für alt“-Abzug zulasten des Bestellers.