Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.06.2000 - AZ: IX ZR 299/98 entschieden:
Wer sich befristet für die Erfüllung eines Werklohnanspruchs in der Weise verbürgt hat, dass dieser innerhalb der Frist fällig geworden sein muss, haftet für den erst nach Ablauf der Frist fällig gewordenen Teil des verbürgten Anspruchs auch dann nicht, wenn sich die Fertigstellung des Werks allein aus Gründen verzögert hat, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
Beispiel: Bauvorhaben soll plangemäß am 31.12.2001 beendet sein. Die Bank des Auftraggebers verbürgt sich für alle Forderungen des Auftragnehmers, die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gestellt werden. Es kommt zu einer zeitlichen Verschiebung, z. B. weil es Probleme mit der Baugenehmigung oder dem Baugrund gibt. Abschlags- und Schlussrechnungsforderungen werden erst im Jahre 2002 fällig. Die Bank haftet dafür nicht. Praxistipp: In solchen Fällen daran denken, die mit der Bank getroffenen Vereinbarungen an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen.