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TüchelmannFred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für Steuerrecht
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Vorsicht Schenkungsteuer – auch bei niedrig verzinstem Darlehen!

Steuerrecht - 06.01.2025

Der Kläger erhielt im Jahre 2017 von seiner Schwester ein Darlehen, rückwirkend zum 01.01.2016 mit einem Zinssatz von 1 %. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest. Es sah die verbilligte Überlassung als freigebige Zuwendung in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem Zinssatz für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme gem. Bewertungsgesetz in Höhe von 5,5 % an.

1. Der BFH hält fest, dass mit der zinsverbilligten Überlassung der Darlehenssumme eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung der Schwester des Klägers an den Kläger vorliegt.

2. Die Schenkungsteuer ist durch die freigebige Zuwendung am 01.01.2016 bereits entstanden. Der BFH lässt die rückwirkende Vereinbarung über die Auszahlung des Darlehens zu.

3. Der BFH hält die Differenz zwischen gesetzlicher Regelung und dem Zinssatz von 1 % für unzutreffend. Abzustellen - und insoweit liegt eine Schenkung vor - ist auf die Differenz zwischen einem marktüblichen Zinssatz und dem vereinbarten Zinssatz von 1 %.

BFH, Urteil vom 31.07.2024, II R 20/22