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BrandesDr. Thomas Brandes
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Was geht als Marke und was nicht: Der Fall "Mäuseklo"

Markenrecht - 06.01.2023

Die deutsche Wortmarke "Mäuseklo" ist laut einer jüngsten Entscheidung des Bundespatentgerichts bestandsfähig und nicht zu löschen.

Die Ende 2011 angemeldete Marke war in der Warenklasse 09 für leitfähige Gehäuse für elektrische oder elektronische Bauteile und Schaltgehäuse sowie in Klasse 20 für Paletten mit Vertiefungen zum Transport empfindlicher Kleinteile, Aufbauschränke und Schachteln eingetragen. Dagegen gab es von dritter Seite im Jahr 2017 einen Löschungsantrag, weil sich die Bezeichnung seit 2004 als Sachangabe für SMD-Boxen (Kleinteilebehälter, v.a. im Elektronik-Bereich) eingebürgert habe. Kurz gesagt sind Bezeichnungen nicht als Marke schutzfähig und deshalb nicht einzutragen, welche die Ware nur beschreiben oder im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Ware üblich geworden sind. Das deutsche Patent- und Markenamt beschloss die Löschung der Marke. Die Bezeichnung sei genauso beschreibend geworden wie "Affenschaukel" für eine bestimmte Lampenkonstruktion, "Rennsemmel" für sportliche PKWs oder "Fuchsschwanz" für eine bestimmte Handsäge. Dagegen wandte sich die Markeninhaberin mit der Begründung, sie benutze die Bezeichnung seit 1999 als originelle und scherzhafte Bezeichnung für ihre Produkte und der Verkehr bringe die Bezeichnung nur mit ihren Produkten in Verbindung. Beschreibend sei die Bezeichnung nicht gewesen und nicht geworden. Dem schloss sich das Bundespatentgericht an.

In der Entscheidung verstecken sich wesentliche Überlegungen, die bei jeder Markenbildung und -anmeldung anzustellen sind:

  • Die Marke muss unterscheidungskräftig, d.h. geeignet sein, auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen vom Markeninhaber hinzuweisen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmer zu unterscheiden: Stichwort: Unterscheidungs- oder Kennzeichnungskraft.
  • Die Marke darf nicht rein beschreibend sein, also ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Stichwort: Keine beschreibenden Angaben.
  • Die Marke darf auch nicht zur Warenbezeichnung geworden sein: Stichwort Schlagwort, also Vorsicht vor zu viel Ruhm und Webeerfolg!
  • Die Marke darf nicht aus einem gebräuchlichen Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die der Verkehr nur als solches Wort und nicht als Unterscheidungsmittel versteht: Stichwort Freihaltebedürfnis.

Die Beurteilung, ob eine Marke eintragungsfähig ist bzw. wie sie bestandskräftig bleibt, ist also gar nicht so einfach wie es scheint. Zusammen mit den hohen Anforderungen an die Formulierung des notwendigen Waren und Dienstleistungsverzeichnisses und die Eingruppierung in die vorgeschriebenen Waren und Dienstleistungsklassen (vgl. o. die Klassen 09 und 20) empfiehlt sich heute eine frühzeitige rechtliche Beratung bereits im Stadium der Markenbildung.