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JanßenAndreas Janßen LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
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Was passiert nach meinem Tod mit meinen Daten?

Erbrecht - 09.04.2024

Private E-Mail-Konten, Streaming-Angebote, die PIN zur Freigabe des Smartphones o.ä. - vielen Internetnutzern ist bewusst, dass sie auch ihr „digitales Erbe“ regeln müssen.

Der sog. digitale Nachlass umfasst u.a. Urheberrechte, Rechte an Websites, Domains und sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Providern und dem Erblasser/der Erblasserin hinsichtlich der Nutzung des Internets selbst. Auch dieses digitale Vermögen unterliegt der sog. Gesamtrechtsnachfolge, wonach mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen – den/die Erben - übergeht.

Grundfrage ist: Sollen mein Erbe/meine Erben den Zugang zu meinem digitalen Nachlass erlangen oder nicht? Und falls ja, wie kann ich meinen Erben den Zugang gewährleisten?

 

Szenario 1: Erblasser will nicht, dass Erben Zugriff haben

Wenn man den Zugriff auf sensible Daten verhindern will, kann ein Erblasser in seinem Testament z.B. (nur) einen – von ggf. mehreren - Erben bestimmen, jemanden, zu dem er besonderes Vertrauen hat. Nur dieser darf dann Einblick auch in höchstpersönliche Inhalte nehmen.

Ferner könnte die Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine Lösung sein, um bestimmte Daten vor dem Zugriff durch den/die Erben zu schützen. Der Testamentsvollstrecker ist eine Person, die nach den Vorgaben des Erblassers alle testamentarischen Bestimmungen auszuführen hat. Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker z. B. konkrete Handlungsanweisungen geben, wie das digitale Erbe abzuwickeln oder zu verwalten ist. Er kann insoweit verfügen, das z.B. bestimmte Daten gelöscht oder auch bestimmte Vertragsbeziehungen zu kündigen sind.

 

Szenario 2: Erben sollen Zugriff erhalten

Wenn die Erben aber den Zugriff auf die Daten nach dem Willen des Erblassers erhalten sollen, brauchen sie die Zugangsdaten.

Natürlich besteht für den Erblasser immer die Möglichkeit, die Zugangsdaten in seinem Testament selbst aufzulisten. Der Nachteil ist, dass - werden die Zugangsdaten geändert - auch das Testament angepasst werden muss. Auch besteht die Gefahr, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von den Zugangsdaten erhalten.

Entsprechend könnte sich anbieten, alle notwendigen Zugangsdaten auf einem lokalen Datenträger - der zunächst einmal beim Erblasser verbleibt - zu speichern. Im Testament ist dann nur der Zugang zu diesem lokalen Datenträger (z.B. durch ein Passwort) und ggf. der Ablageort des Datenträgers mitzuteilen. Dem Erben, dem Testamentsvollstrecker bzw. der Person, die die Daten erhalten soll, müssen Ort und Datenträger dann zugänglich sein.

 

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