Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadenersatz wegen einer angeblich mangelhaft ausgeführten Kellerabdichtung. Die Parteien hatten unter Einbeziehung der VOB/B einen Werkvertrag über Errichtung eines Kellers sowie der hierzu notwendigen Abdichtung und Dämmung geschlossen. Drei Jahre nach Einzug des Klägers zeigten sich Feuchtigkeitsprobleme im Keller.
Der Kläger forderte erfolglos zur Mängelbeseitigung auf und beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Im Anschluss erhob er Klage.
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die von ihm ausgeführte punktuelle Verklebung der Dämmung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Ausführung insgesamt den Herstellerangaben entsprechen würde.
Auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens und den Ausführungen des Gutachters, dass zwischen Abdichtung und Wand eine Trennlage hätte eingebaut werden müssen, verurteilte das Landgericht den Unternehmer auf Schadenersatz in der geforderten Höhe.
Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 09.11.2018 – I – 12 U 20/18) in der Berufung festgestellt hat. Gemäß § 13 Abs. 1 VOB/B ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Tatsächlich ist das punktuelle Verkleben von Dämmplatten hiernach zulässig. Auch der vorliegende Lastfall für die Abdichtung erforderte keine andere Art der Ausführung.
Der Sachverständige gab auf erneute Vernehmung durch das Berufungsgericht an, die Forderung nach Einbau einer Trennlage beruhe auf seiner eigenen Erfahrung. Dies plane er immer so. Dem folgte das Berufungsgericht nicht.
Die Entscheidung zeigt erneut, dass es für die Herstellung einer mangelfreien Werkleistung im Wesentlichen auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ankommt. Dabei ist die Einhaltung der Herstellerangaben lediglich eine Mindestanforderung. Gehen die Herstellerangaben jedoch über die anerkannten Regeln der Technik hinaus, um ein weiteres Risiko abzuwenden, sind wiederum diese einzuhalten. Letztendlich kommt es damit auf den Einzelfall an.