Sebastian Klie
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
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„Das geht so nicht.“ Ein solcher Hinweis ist auf der Baustelle schnell ausgesprochen – aber reicht dies im Haftungsfall aus?
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit einem BGB-Vertrag mit Erdarbeiten im Bereich der Grundstücksgrenze. Ein Bodengutachten wird dem Auftragnehmer nicht vorgelegt. Vor Beginn der Baumaßnahmen erteilt der auf der Baustelle anwesende Bauleiter des Auftraggebers dem Auftragnehmer Weisungen, wie dieser seine Leistungen auszuführen habe. Der Auftragnehmer teilt dem Bauleiter daraufhin zwar mit, dass „das so nicht geht“, führt die Maßnahmen aber trotzdem weisungsgemäß aus.
Bei Ausführung der Leistungen kommt es zu Schäden am Nachbargebäude. Der Auftraggeber erstattet seinem Nachbarn die Sanierungskosten in Höhe von rund 80.000,00 € und nimmt anschließend den Auftragnehmer in Anspruch. Dieser verteidigt sich mit dem Argument, er habe ordnungsgemäß Bedenken angemeldet und sei daher von seiner Haftung befreit. Der Auftraggeber erhebt daraufhin Klage.
Das OLG Köln (Urteil vom 15.07.2026 - 11 U 47/24) stellt in zweiter Instanz fest, dass der Auftragnehmer für die Schäden am Nachbargebäude haftet. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht wegen seines Hinweises „das geht so nicht“ von seiner Haftung befreit. Das OLG stellt klar, dass ein Unternehmer infolge einer Bedenkenanmeldung nur dann enthaftet ist, wenn er dem Auftraggeber die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret, vollständig und erschöpfend dargelegt hat. Der Hinweis „das geht so nicht“ genügt diesen Anforderungen nicht. Außerdem hat der Auftragnehmer diesen Hinweis nicht gegenüber dem Auftraggeber, sondern nur gegenüber dessen Bauleiter erteilt.
Fazit: Vorgaben eines Auftraggebers, die zu Mängeln und Folgeschäden führen, sind in der Praxis weit verbreitet und erhöhen das Haftungsrisiko des Auftragnehmers. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung sind streng und werden von den Auftragnehmern häufig unterschätzt oder gehen im hektischen Baustellenalltag unter. Die Mühe lohnt sich jedoch, um die eigenen Haftungsrisiken zu minimieren. Sinnvoll – und bei VOB/B-Verträgen erforderlich – ist es zudem, die Bedenkenanmeldungen schriftlich zu verfassen und deren Zugang beim Auftraggeber zu dokumentieren.