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MeyerGunnar Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Wetten, dass …?

Kommunalrecht - 09.10.2024

„Ja, wo laufen sie denn?“, fragten sich die Wettbürobesucher beim Pferderennen.
„Ja, wo zahlen sie denn?“, entgegnete die Gemeinde.
„Ich“, ging der Wettbürobetreiber dazwischen, „führe doch schon 5 % der Wetteinsätze als Rennwettsteuer ans Finanzamt ab.“
„Dann zahle an mich auch noch einmal Steuern“, antwortete die Gemeinde.

So geschehen am 11. Juni 2018, als eine baden-württembergische Gemeinde zusätzlich zur Renn- und Sportwettensteuer des Bundes ihre eigene Wettbürosteuer einführte. Danach musste der Betreiber eines Wettbüros 3 % der Wetteinsätze an die Gemeinde abführen, wenn er Wetten vermittelte und darüber hinaus Live-Übertragungen der Pferderennen und Sportwettkämpfe anbot.

Zu Unrecht, befand das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.02.2024 (Az.: 9 CN 1/23) und erklärte die Wettbürosteuersatzung der Gemeinde für unwirksam. Mit der Wettbürosteuer habe die Gemeinde gegen das sog. Gleichartigkeitsverbot aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz verstoßen.

Grundsätzlich dürfen Länder und Gemeinden ihre eigenen Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben. Mit dem Gleichartigkeitsverbot untersagt der Verfassungsgeber, neue Steuern zu erfinden, die lediglich abschöpfen, was der Bund bereits besteuert. So verstoßen kommunale Übernachtungssteuern nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot, weil der Bund für Hotelübernachtungen keine besondere Steuer erhebt und die allgemeine Umsatzsteuer sich nicht spezifisch auf Hotelübernachtungen bezieht. Problematischer sind dagegen kommunale Kfz- oder Sektsteuern, die der Bund bereits erlassen hat (BVerfG, Urt. v. 22.03.2022, Az.: 1 BvR 2868/15 u.a.).

Bei der kommunalen Wettbürosteuer fand das Bundesverwaltungsgericht eine gleichartige Bundessteuer im Rennwett-und Lotteriegesetz. Dies knüpft unabhängig von der Vertriebsform an Wetten an, die anlässlich von öffentlichen Pferderennen und sonstigen Sportereignissen abgeschlossen werden. Daran, befanden die Richter in Leipzig, knüpfe auch die Wettbürosteuer der Gemeinde an. Das zusätzliche Erfordernis einer Live-Übertragung im Wettbüro zur „atmosphärischen Verbesserung“ stelle keinen eigenen Besteuerungsgrund dar. Letztlich wolle die Gemeinde aus derselben Quelle schöpfen wie der Bund.

Juristisch hatte die Gemeinde damit auf das falsche Pferd gesetzt.