Dr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Nicht jede bauliche Lösung passt exakt in das Raster der Bauordnung. Genau dafür gibt es die Abweichung: Sie ermöglicht andere Lösungen, wenn der Schutzzweck einer Vorschrift trotzdem erfüllt wird oder die Abweichung vertretbar ist. Doch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellt dafür nun eine zusätzliche Anforderung auf.
Nach § 66 NBauO können von allen Anforderungen des Bauordnungsrechtes Abweichungen zugelassen werden, wenn der Schutzzweck der jeweiligen Vorschrift ebenso erfüllt wird oder die Abweichung vertretbar ist. Beispiele sind die Kompensation eingeschränkter Rettungswege durch eine Brandmeldeanlage, geringere Raumhöhen von Aufenthaltsräumen eines denkmalgeschützten Gebäudes oder eine über die Erdoberfläche hinausragende Tiefgarage an der Grenze, weil eine Stützmauer an der gleichen Stelle erst recht zulässig wäre.
Obwohl der Gesetzgeber damit das ausdrückliche Ziel verfolgte, anstelle der im Gesetz vorgegebenen Anforderungen andere bauliche Lösungen zuzulassen und das Bauordnungsrecht vollzugstauglich zu flexibilisieren, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr eine weitere Voraussetzung für Abweichungen aufgestellt (Urteil vom 19.03.2026 – 1 LB 17/25). Es verlangt über den Gesetzeswortlaut hinaus eine Atypik des Sachverhaltes.
Bei genauer Betrachtung ist die Entscheidung kein Grund zur Panik von Bauherren und Planern.
Das Oberverwaltungsgericht stellt ausdrücklich klar, dass die Atypik keine Seltenheit verlangt, sondern auch bei einer Vielzahl von Fällen in Betracht kommt.
Eine Abweichung ohne Abstriche von den Schutzzwecken der jeweiligen Vorschrift wird vom Oberverwaltungsgericht bereits als ausreichender atypischer Fall angesehen. Insoweit ändert sich also an der bisherigen praktischen Handhabung der Bauaufsichtsbehörden nichts.
Nur wenn die Abweichung zu Abstrichen bei den Schutzzwecken führt, etwa die Zulassung geringerer Raumhöhen von Aufenthaltsräumen beim Umbau denkmalgeschützter Gebäude, ist eine besondere Situation des konkreten Gebäudes oder Grundstückes erforderlich. Auch das ist nach dem Gericht aber nicht eng zu verstehen.
Im Ergebnis können Bauherren und Planer mit dieser Entscheidung leben.